Glossar

Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Der Konvention sind mittlerweile 141 Staaten beigetreten. Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den sechs Erstunterzeichnern.
Die Konvention definiert den Begriff des Flüchtlings.
Schutzsuchende können jedoch keinen direkten Anspruch auf Asyl aus der GFK herleiten, da die Asylgewährung  im Völkerrecht als eine staatliche Handlung zur Schutzgewährung verstanden wird. Dennoch sind die Unterzeichnerstaaten an das sogenannte Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK gebunden, welches das Verbot der Auslieferung, der Ausweisung oder - an der Grenze - der Abweisung eines Flüchtlings in einen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, besagt.


Flüchtling

Der Begriff des Flüchtlings ist in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 definiert. Nach Artikel 1 (A) 2 des Abkommens ist ein Flüchtling eine Person, „... die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen  berzeugung“ aus dem Heimatland geflohen ist und keinen Schutz vor dieser Verfolgung durch den Staat erhalten hat.
Die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention bidlet die Grundlage für die Anerkennung als asylberchtigter nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
in Deutschland.


Kontingentflüchtling

Kontingentflüchtlinge bezeichnet Zugwanderer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgrund von  Sichtvermerken (Visa) oder mittels einer Übernahmeerklärung in Deutschland aufgenommene wurden. Die Gesetzliche Grundlage zur Aufnahme war bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.Januar 2005 das Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG), auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt.
Kontingentflüchtlinge wurden weitgehend den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies gilt insbesondere bei Sozialhilfe, Hilfen zur Erziehung, Arbeitslosenhilfe. Außerdem wurden zur Eingliederung in Schule, Beruf und Gesellschaft, Deutschkenntnisse vermittelt.
Das Kontingentflüchtlingsgesezt fand u.a. zur Aufnahme vietnamesicher Boat-People sowie jüdischer Migranten aus der ehemaligen Sowjetunion Anwendung.
Im aktuellen Ausländerrecht wurde das HumHAG durch  § 23 Abs. 2  Aufenthaltsgesetzt ersetzt.


UNHCR

Die Abkürzung steht für den Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (aus dem englischen: United Nations High Commissioner for Refugees) und bezeichnet ein persönliches Amt und eine Behörde der Vereinten Nationen (UN).
Rechtsgrundlage für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ist die Genfer Flüchtlingskonvention.
Aufgabe des Hochkommissariat ist es für den internationalen Schutz der Flüchtlinge zu sorgen und Dauerlösungen für Flüchtlingsprobleme zu finden. Ein Ansatz für eine dauerhafte Lösung ist das Resettlement.


Besondere Schutzbedürftigkeit

Der UNHCR formuliert für die Aufnahme in ein Resettlement-Programm neben der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, zudem die besondere Schutzbedürftigkeit. Diese zusätzliche Voraussetzung erfüllen beispielsweise:

  • Personen mit besonderen rechtlichen oder physischen Schutzbedürfnissen;
  • Folteropfer und traumatisierte Flüchtlinge;
  • kranke Personen, deren Behandlung im Erstzufluchtsstaat nicht gewährleistet ist;
  • Frauen, die in den Erstzufluchtsstaaten häufig besonderen Risiken ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie allein stehend oder allein erziehend sind;
  • Minderjährige oder ältere Flüchtlinge sowie
  • Personen, die bereits Familienangehörige in den Resettlement-Staaten haben.


Dublin II-Verordnung

Die so genannte Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union (EU), die am 18. Februar 2003 vom Rat der EU angenommen wurde und am 17. März 2003 in Kraft trat.
Die Dublin II-Verordnung stellt einen Kriterienkatalog auf, nach dem die Zuständigkeit der Mitgliedstaates der EU zur Bearbeitung von Asylgesuchen bestimmt werden soll. Sie geht von der Grundidee aus, dass derjenige Mitgliedstaat, der die Einreise in die EU verursacht (!) hat, für das Asylverfahren zuständig sein soll. Flüchtlinge müssen gemäß der Dublin II-Verordnung in dem Mitgliedsstaat der EU, dessen Territorium sie zu erst betreten haben, ihren Asylantrag stellen. Erreicht ein Flüchtling zunächst Griechenland und reist dann weiter bis nach Deutschland, so kann Deutschland den Asylantrag abweisen und den Flüchtling nach Griechenland zurückschicken. Dies führt dazu, dass Flüchtlinge quer durch Europa verfrachtet werden und die Staaten an den EU-Außengrenzen 'überlastet' sind. In Griechenland führt dieser Umstand zu katastrophalen Bedingungen für die Schutzsuchenden.
Die Bundesrepublik Deutschland kann auf die Rücküberstellung verzichten und von dem  sogenannten Selbsteintrittsrecht  Gebrauch machen.


Selbsteintrittsrecht

Nach Art. 3 der Dublin II-Verordnung können die Mitgliedstaaten Asylanträge selbst prüfen, auch wenn sie nach den regulären Kriterien der Verordnung eigentlich nicht zuständig sind.
Mit der möglichen Anwendung des Selbsteintrittsrecht kann Deutschland auf die Rücküberführung eines Flüchtlings an den Mitgliedsstaat, dessen Gebiet zuerst betreten wurde, verzichten und selbst das Asylverfahren durchführen. Für die Anwendung können diverse humanitäre Gesichtspunkte sprechen. Dies ist u.a. gegeben, wenn ernsthafte Zweifel über die Schutzbereitschaft eines anderen Mitgliedsstaates bestehen.



Asylverfahren

Nach Art. 16a Grundgesetz haben politisch Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört.
Das Asylverfahren ist in drei Stufen zu gliedern: das „Große Asyl“ nach Art. 16a Grundgesetz; das „Kleine Asyl“ nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der „Subsidiäre Schutz“ nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG.
Seit dem in Kraft treten des Asylkompromiss im Juni 1993 ist eine erfolgreiche Anerkennung nach Artikel 16a des Grundgesetzes als Asylberechtigter enorm erschwert. So erhielten 2008 lediglich 233 Menschen Asyl!
Besteht kein  Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz, so kann für den Flüchtling die gesetzliches Ausgestaltung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) greifen – das so genannte „kleine Asyl“. Rechtliche Grundlage ist  § 3 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Anerkannte Flüchtling nach der GFK werden als Konventionsflüchtlinge bezeichnet.
Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz genießen zugleich die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Bestehen schwerwiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben und sind diese Bedrohung trotzdem nicht vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz umfasst, so besteht ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Aufenthaltsgesetz.


Aufenthaltstitel

Ausländer bedürfen für die Einreise und Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind.
Das deutsche Aufenthaltsgesetz kennt vier verschiedene Titel: Visum (§ 6), die Aufenthaltserlaubnis (§ 7), Niederlassungserlaubnis (§ 9) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).
Sie sehen unterschiedliche Rechte und Pflichten vor. Zentrale Unterschiede zwischen den Aufenthaltstitel zeigen sich besonders bezügliche der Arbeitserlaubnis und der Dauer des erlaubten Aufenthaltes


Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der grundsätzlich befristet (z.B. 3 Jahre) und gebunden an bestimmte Zwecken erteilt wird. Der Aufenthalt kann zum Beispiel an völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründen (§§ 22-26 AufenthG) gebunden sein.
Soll nach Ablauf der erstmaligen Erteilung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen, so  müssen dieselben Voraussetzungen weiter bestehen.


Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt (keine Residenzpflicht) und darf - außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen - nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die allgemeinen Voraussetzungen sind in § 9 Aufenthaltsgesetz festgelegt.
Sonderregelungen bestehen für Flüchtlinge die eine Niederlassungserlaubnis auf Grund einer Anordnung der obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erhalten haben und für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhielten.


Residenzpflicht

Bei der Residenzpflicht handelt es sich um eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der zugewiesenen Ausländerbehörde. In der Regel umfasst das Gebiet einen Landkreis, im Stadtstaat Berlin das Stadtgebiet. Möchte eine Person die der Residenzpflicht unterliegt ihren Bezirk verlassen, so muss sie dafür eine Genehmigung bei der Ausländerbehörde einholen. Verlässt ein Betroffener seinen Bezirk ohne Erlaubnis, so droht diesem ein Bußgeld und nach mehreren Malen droht sogar eine Geld- oder Gefängnisstrafe. Rechtsgrundlagen für die Residenzpflicht sind § 56 und § 85 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes.



Stand: April 2009