Glossar
Genfer Flüchtlingskonvention
Die Konvention definiert den Begriff des Flüchtlings.
Schutzsuchende können jedoch keinen direkten Anspruch auf Asyl aus der GFK herleiten, da die Asylgewährung im Völkerrecht als eine staatliche Handlung zur Schutzgewährung verstanden wird. Dennoch sind die Unterzeichnerstaaten an das sogenannte Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK gebunden, welches das Verbot der Auslieferung, der Ausweisung oder - an der Grenze - der Abweisung eines Flüchtlings in einen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, besagt.
Flüchtling
Die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention bidlet die Grundlage für die Anerkennung als asylberchtigter nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Deutschland.
Kontingentflüchtling
Kontingentflüchtlinge wurden weitgehend den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies gilt insbesondere bei Sozialhilfe, Hilfen zur Erziehung, Arbeitslosenhilfe. Außerdem wurden zur Eingliederung in Schule, Beruf und Gesellschaft, Deutschkenntnisse vermittelt.
Das Kontingentflüchtlingsgesezt fand u.a. zur Aufnahme vietnamesicher Boat-People sowie jüdischer Migranten aus der ehemaligen Sowjetunion Anwendung.
Im aktuellen Ausländerrecht wurde das HumHAG durch § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzt ersetzt.
UNHCR
Rechtsgrundlage für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ist die Genfer Flüchtlingskonvention.
Aufgabe des Hochkommissariat ist es für den internationalen Schutz der Flüchtlinge zu sorgen und Dauerlösungen für Flüchtlingsprobleme zu finden. Ein Ansatz für eine dauerhafte Lösung ist das Resettlement.
Besondere Schutzbedürftigkeit
Der UNHCR formuliert für die Aufnahme in ein Resettlement-Programm
neben der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention, zudem die besondere Schutzbedürftigkeit. Diese
zusätzliche Voraussetzung erfüllen beispielsweise:
- Personen mit besonderen rechtlichen oder physischen Schutzbedürfnissen;
- Folteropfer und traumatisierte Flüchtlinge;
- kranke Personen, deren Behandlung im Erstzufluchtsstaat nicht gewährleistet ist;
- Frauen, die in den Erstzufluchtsstaaten häufig besonderen Risiken ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie allein stehend oder allein erziehend sind;
- Minderjährige oder ältere Flüchtlinge sowie
- Personen, die bereits Familienangehörige in den Resettlement-Staaten haben.
Dublin II-Verordnung
Die Dublin II-Verordnung stellt einen Kriterienkatalog auf, nach dem die Zuständigkeit der Mitgliedstaates der EU zur Bearbeitung von Asylgesuchen bestimmt werden soll. Sie geht von der Grundidee aus, dass derjenige Mitgliedstaat, der die Einreise in die EU verursacht (!) hat, für das Asylverfahren zuständig sein soll. Flüchtlinge müssen gemäß der Dublin II-Verordnung in dem Mitgliedsstaat der EU, dessen Territorium sie zu erst betreten haben, ihren Asylantrag stellen. Erreicht ein Flüchtling zunächst Griechenland und reist dann weiter bis nach Deutschland, so kann Deutschland den Asylantrag abweisen und den Flüchtling nach Griechenland zurückschicken. Dies führt dazu, dass Flüchtlinge quer durch Europa verfrachtet werden und die Staaten an den EU-Außengrenzen 'überlastet' sind. In Griechenland führt dieser Umstand zu katastrophalen Bedingungen für die Schutzsuchenden.
Die Bundesrepublik Deutschland kann auf die Rücküberstellung verzichten und von dem sogenannten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Selbsteintrittsrecht
Mit der möglichen Anwendung des Selbsteintrittsrecht kann Deutschland auf die Rücküberführung eines Flüchtlings an den Mitgliedsstaat, dessen Gebiet zuerst betreten wurde, verzichten und selbst das Asylverfahren durchführen. Für die Anwendung können diverse humanitäre Gesichtspunkte sprechen. Dies ist u.a. gegeben, wenn ernsthafte Zweifel über die Schutzbereitschaft eines anderen Mitgliedsstaates bestehen.
Asylverfahren
Das Asylverfahren ist in drei Stufen zu gliedern: das „Große Asyl“ nach Art. 16a Grundgesetz; das „Kleine Asyl“ nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der „Subsidiäre Schutz“ nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG.
Seit dem in Kraft treten des Asylkompromiss im Juni 1993 ist eine erfolgreiche Anerkennung nach Artikel 16a des Grundgesetzes als Asylberechtigter enorm erschwert. So erhielten 2008 lediglich 233 Menschen Asyl!
Besteht kein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz, so kann für den Flüchtling die gesetzliches Ausgestaltung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) greifen – das so genannte „kleine Asyl“. Rechtliche Grundlage ist § 3 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Anerkannte Flüchtling nach der GFK werden als Konventionsflüchtlinge bezeichnet.
Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz genießen zugleich die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Bestehen schwerwiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben und sind diese Bedrohung trotzdem nicht vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz umfasst, so besteht ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Aufenthaltsgesetz.
Aufenthaltstitel
Das deutsche Aufenthaltsgesetz kennt vier verschiedene Titel: Visum (§ 6), die Aufenthaltserlaubnis (§ 7), Niederlassungserlaubnis (§ 9) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).
Sie sehen unterschiedliche Rechte und Pflichten vor. Zentrale Unterschiede zwischen den Aufenthaltstitel zeigen sich besonders bezügliche der Arbeitserlaubnis und der Dauer des erlaubten Aufenthaltes
Aufenthaltserlaubnis
Soll nach Ablauf der erstmaligen Erteilung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen, so müssen dieselben Voraussetzungen weiter bestehen.
Niederlassungserlaubnis
Residenzpflicht

